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Betriebliche Altersvorsorge

Jeder Arbeitnehmer hat seit 2002 nach § 1a Betriebliches Altersvermögensgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf
Entgeltumwandlung bis zu 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessunggrenze in der Rentenversicherung.



Somit sind Sie als Arbeitgeber zur Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter dies fordert.





Jeder Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung der Belange
seines Unternehmens und im Sinne seiner Belegschaft
abwägen und entscheiden, welcher Durchführungsweg zur
Betrieblichen Altersvorsorge der ideale Weg für sein
Unternehmen ist.




Sie interessieren sich für ein individuelles Konzept zur
Betrieblichen Altersvorsorge für Ihr Unternehmen?

Unsere Verbundpartner, die R+V Versicherung informiert
Sie kompetent über alle Möglichkeiten der Betrieblichen Altersvorsorge.
Zur Verfügung stehen 5 Durchführungswege: 
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Penisonszusage



Ihr Ansprechpartner: R+V Versicherung